Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg

Wir erstellen Ihnen den Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg

Der gebäudeindividuelle energetische Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg (Sanierungsfahrplan) ist ein neues Beratungsinstrument für Gebäudeeigentümer und eine Erfüllungsoption des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG). Ziel des Sanierungsfahrplans ist es, die Sanierungsstrategie für ein einzelnes Gebäude zu entwickeln und zu vermitteln. Damit wird das energiepolitische Ziel der Bundesregierung unterstützt, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Die Verordnung zum Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg (SFP-VO) wurde am 28. Juli 2015 im Kabinett beschlossen und ist rückwirkend zum 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Sie ergänzt § 9 Absatz 4 und § 16 Absatz 3 der Novelle des EWärmeG.

Erfüllungsoptionen für Wohngebäude

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWäemeG) ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet seit dem 1. Januar 2010 Eigentümer bestehender Wohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen. Ab 1. Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes. Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird.

Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, d. h. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet.

Das EWärmeG unterscheidet zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Wohngebäude dienen überwiegend, also zu mehr als 50 % dem Wohnen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist das Gesetz für die Gebäudeart anzuwenden, welche flächenanteilig überwiegt.

Das Gesetz erlaubt an vielen Stellen, bestehende Komponenten anzurechnen: Beispielsweise bestehende Solar- und Photovoltaikanlagen oder eine sehr gute Wärmedämmung. Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt haben.

Die einzelnen Optionen:

  • Einsatz erneuerbarer Energien wie z.B. Solarthermie, Holzzentralheizung, Wärmepumpe, Einzelraumfeuerung, Biogas und Bioöl
  • Baulicher Wärmeschutz (Dämmung) wie z.B. Dach/oberste Geschossdecke, Außenwände, Kellerdecke oder gesamte Gebäudehülle (H’T)
  • Sonstige Ersatzmaßnahmen wie z.B. Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz und Photovoltaikanlage
  • Sanierungsfahrplan (5%)

Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Erfüllungsoptionen für Nichtwohngebäude

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet seit dem 1. Januar 2010 Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen. Ab 1. Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes. Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird.

Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, d. h. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet.

Nichtwohngebäude sind alle Gebäude, die nicht Wohngebäude sind. Hierzu gehören z. B. Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels, Ladengeschäfte oder Schulen und Kindergärten. Ausgenommen sind z. B. Gebäude < 50 m2, auf weniger als 12 °C beheizte oder provisorische Gebäude, Kirchen sowie Hallen, die überwiegend der Fertigung, Produktion, Montage oder Lagerung dienen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist das Gesetz für die Gebäudeart anzuwenden, welche flächenanteilig überwiegt. Für Nichtwohngebäude gelten im Wesentlichen die gleichen Anforderungen wie bei Wohngebäuden. Einzelraumfeuerungen können bei Nichtwohngebäuden nicht angerechnet werden. Das Gesetz erlaubt an vielen Stellen, bestehende Komponenten anzurechnen: Beispielsweise bestehende Solar- und Photovoltaikanlagen oder eine sehr gute Wärmedämmung. Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt haben.

Die einzelnen Optionen:

  • Einsatz erneuerbarer Energien wie z.B. Solarthermie, Holzzentralheizung, Wärmepumpe, Biogas und Bioöl
  • Baulicher Wärmeschutz (Dämmung) wie z.B. Dach/oberste Geschossdecke, Außenwände, Kellerdecke oder Senkung des Wärmeenergiebedarfs um 15 %
  • Sonstige Ersatzmaßnahmen wie z.B. Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz, Photovoltaikanlage, Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen und Abwärmenutzung
  • Sanierungsfahrplan (15%)

Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg