Energieausweise für Nichtwohngebäude

Wir erstellen für Sie den jeweils rechtsgültigen Energieausweis auf Grundlage der aktuellen Energieeinsparverordnung.

Für nahezu alle Gebäude ist es inzwischen Pflicht, bei Verkauf oder Neuvermietung/ Neuverpachtung einen Energieausweis vorzulegen. Der Verkäufer (entsprechend Makler, Vermieter) muss ab dem 1. Mai 2014 von sich aus dem potenziellen Käufer/Mieter/Pächter den Energieausweis (oder eine Kopie davon) vorlegen. In gewerblichen Immobilienanzeigen müssen die Kenndaten des Energieausweises genannt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig einem potenziellen Mieter oder Käufer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einen Energieausweis zugänglich macht, handelt ordnungswidrig. Die in der EnEV genannten Ordnungswidrigkeiten berufen sich auf die Bußgeldvorschriften im Energieeinsparungsgesetz (§8 EnEG 2013). Die Geldbuße für das Fehlen eines Energieausweises kann bis zu 5.000 Euro betragen.

Der Verbrauchsausweis

stellt den durchschnittlichen Energieverbrauch für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung eines Zeitraums von mindestens 3 aufeinander folgenden Abrechnungsperioden dar und vergleicht ihn mit Standarddaten für die jeweiligen Nutzungsprofile.

Der Verbrauchsausweis bietet sich vor Allem an, wenn mehrere Nutzer eine Immobilie gemeinsam nutzen und keine Modernisierungen geplant sind. Hiermit wird der gesetzlichen Pflicht Genüge getan.

Der Bedarfsausweis

gibt Auskunft über den Energiebedarf, der für die Heizung, Lüftung, Klimatisierung und Beleuchtung notwendig ist. Hierbei wird sowohl die Qualität der Gebäudehülle, wie auch die Anlagentechnik berücksichtigt.

Aus dem berechneten Energiebedarf wird durch Vergleich mit normierten Berechnungswerten für Bauteile und anlagentechnische Ausstattung sowie Nutzungsprofile die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bestimmt. Damit können Gebäude verschiedener Bauart, Alters und Größe miteinander und mit den gesetzlichen Anforderungen verglichen werden.

Der Energieausweis bei Aushangpflicht

Ab Mai 2014 gilt für öffentlich zugängliche Nichtwohngebäude über 500 m² Nutzfläche die Pflicht, einen Energieausweis an gut sichtbarer Stelle im Gebäude öffentlich auszuhängen.

Kosten für Energieausweise

Die folgenden unverbindlichen Nettopreise gelten für Nichtwohngebäude unter der Voraussetzung, dass Grundrisse und Schnittzeichnungen des Gebäudes, sowie für Verbrauchsausweise Verbrauchsdaten für mindestens die drei letzten Jahre vorliegen. Ist dies nicht der Fall oder ist die Zuordnung der Daten zu den Verbrauchsgruppen (Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung, Warmwasser) und die Abgrenzung vom Betriebsenergieverbrauch nicht möglich, dann kann nur ein Bedarfsausweis erarbeitet werden. Die Anzahl der Nutzungszonen nach der DIN V 18599-10 und die Nutzfläche werden in einer Besichtigung zur Angebotserstellung vorläufig ermittelt und später definitiv festgestellt. Der Grundpreis wird für die Erarbeitung eines Angebots berechnet und bei Auftragserteilung verrechnet.

Preise Bedarfsorientierter Energieausweis für Nichtwohngebäude nach Angebot.