Energieausweis für Wohngebäude und Nichtwohngebäude

Energieausweis – Die EnEV 2009 ist in Kraft getreten

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 ist seit 01.10.2009 in Kraft.

Mit der EnEV 2009 werden Energieausweisen für den Gebäudebestand sowie für den Neubau geregelt.

Seit dem 01.07.2008 wird der Ausweis schrittweise eingeführt. Mieter und Käufer erhalten damit einen klaren Überblick über die zu erwartenden Heiz- und Warmwasserkosten. Mit der EnEV wird die EG-Verordnung über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht umgesetzt.
Ein Energiepass für Gebäude ist ein Ausweis über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Mit Hilfe des Energiepasses können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden. Es gibt keinen Unterschied zwischen einem Energieausweis und einem Energiepass. Die Begriffe sind Synonyme. Die EU-Gebäuderichtlinie verwendet den Begriff Energieausweis. In Deutschland ist der Begriff Energiepass eher geläufig.

Ziel des Energiepasses ist es, Markttransparenz im Gebäudebereich zu erzielen. Der Energiepass weist die Energieeffizienz als Qualitätsmerkmal eines Gebäudes aus und macht somit den Energiebedarf „sichtbar“. Die Energieeffizienzklasse soll ein Gütesiegel für Wohnungen und Gebäude sein. Der Energieausweis ist an keine Modernisierungsverpflichtung gebunden.

Der Energieausweis ist sowohl für den Kauf- und Mietinteressenten als auch für den Eigentümer von Vorteil. Wer eine Wohnung kaufen oder mieten will kann anhand der Angaben im Energieausweis und des sog. Vergleichswertes einen überschlägigen Eindruck von der baulichen und anlagentechnischen energetischen Qualität des Gebäudes bekommen. Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing ist dem Käufer, Mieter oder Leasingnehmer der Energiepass „zugänglich zu machen“. Der Verkäufer oder Vermieter muss nicht von sich aus einen Energiepass vorlegen, sondern nur auf Verlangen. Dann allerdings „unverzüglich“. Neue Mieter haben das Recht, eine Kopie des Energieausweises zu erhalten.

Verkäufer und Vermieter von Gebäuden mit guten energetischen Gebäudewerten dürften auf dem Immobilienmarkt umso größere Vorteile haben, je mehr Gewicht die Kauf- und Mietinteressenten künftig auf gute Wärmedämmung und moderne Anlagentechnik legen. Schließlich ist das Wissen um die Energieeffizienz eines Gebäudes auch Voraussetzung für Maßnahmen zur energetischen Verbesserung. Den Energieausweis begleiten deshalb grundsätzlich Modernisierungsempfehlungen zur kostengünstigen, energetischen Verbesserung des Gebäudes.

Es existieren zwei unterschiedliche Methoden zur Ermittlung der Energieeffizienz

Die zum Heizen und für Warmwasser benötigte Energiemenge wird unter Normbedingungen berechnet. Berücksichtigt werden die energetische Qualität der Außenwände und des Dachs sowie die technischen Anlagen (z.B. Heizkessel, Warmwasseraufbereitung). Der ermittelte Energiebedarfskennwert bietet bundesweit eine echte Vergleichsmöglichkeit zur energetischen Bewertung einer Immobilie (Vergleich: Kraftstoffverbrauchsangaben eines Autoherstellers). Nur der bedarfsorientierte Energieausweis wird dem Anspruch nach Transparenz, Vergleichbarkeit und Objektivität gerecht und ermöglicht gebäudebezogene Modernisierungsempfehlungen. Aus diesem Grund, kann nur ein bedarfsorientierter Energieausweis zur Fördermittelbeantragung herangezogen werden.
Der tatsächliche Energieverbrauch der letzten drei Jahre wird ermittelt. Dieser hängt jedoch stark von den individuellen Nutzungsgewohnheiten des ehemaligen Bewohners ab. Das heißt: Wie lange und wie intensiv die Bewohner eines Gebäudes heizen, wie lange sie die Fenster zum Lüften öffnen und wie viel Warmwasser sie zum Duschen benötigen, variiert zum Teil enorm. Der ermittelte Energieverbrauchskennwert macht keinerlei Aussagen über die energetische Bewertung der Gebäudehülle und der Heizungsanlage. Diese Methode bietet keine echte Vergleichsmöglichkeit.

Hinweis:
Grundsätzlich können bei beiden Methoden keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch und die Energiekosten des einzelnen Haushalts gezogen werden.

Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt.
Ausnahmen gibt es nur für Wohngebäude, bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.

Welche Übergangsfristen gelten für Bestandsgebäude?

GebäudeartStarttermin
Neubauab sofort
Häuser die vor 1965 errichtet wurdenab 1. Juli 2008
Häuser die nach 1965 errichtet wurdenab 1. Januar 2009
Nichtwohngebäude + Öffentliche Gebäudeab 1. Juli 2009

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis?

GebäudeartVerbrauchBedarf
NeubauX
Häuser die vor 01.11.1977 errichtet wurden – bis 4 WohnungenX
Häuser die vor 01.11.1977 errichtet wurden – mehr als 4 WohnungenXX
Häuser die nach 01.11.1977 errichtet wurdenXX
Nichtwohngebäude + Öffentliche GebäudeXX